Bienenseuchenverordnung § 15 V. - Schutzmaßnahmen gegen die Varroatose(1) Ist ein Bienenstand mit Varroamilben befallen, so hat der Besitzer alle Bienenvölker des Bienenstandes jährlich gegen Varroatose zu be-handeln, soweit nicht eine Behandlung nach Absatz 2 angeordnet ist.(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zum Schutz gegen Varroatose erforderlich ist, anordnen, das in einem bestimmten Gebiet innerhalb einer von ihr bestimmten Frist alle Bienenvölker gegen Varroamilben zu behandeln sind, sie kann die Art der Behandlung bestimmen.Gesetze im Internet: (Bundesministerium für Justiz): BienenseuchenverordnungHonigverordnungTierschutzgesetzUntersuchungsstelle für Bienenvergiftungen
Bienenseuchenverordnung § 15 V. - Schutzmaßnahmen gegen die Varroatose(1) Ist ein Bienenstand mit Varroamilben befallen, so hat der Besitzer alle Bienenvölker des Bienenstandes jährlich gegen Varroatose zu be-handeln, soweit nicht eine Behandlung nach Absatz 2 angeordnet ist.(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zum Schutz gegen Varroatose erforderlich ist, anordnen, das in einem bestimmten Gebiet innerhalb einer von ihr bestimmten Frist alle Bienenvölker gegen Varroamilben zu behandeln sind, sie kann die Art der Behandlung bestimmen.Gesetze im Internet: (Bundesministerium für Justiz): BienenseuchenverordnungHonigverordnungTierschutzgesetzUntersuchungsstelle für Bienenvergiftungen